Neues WEG-Gesetz – Balkone in der Wohnungseigentümergemeinschaft richtig einordnen

Balkone gehören zu den häufigsten Streitthemen in Wohnungseigentümergemeinschaften. Wer trägt die Kosten für die Balkonsanierung? Welche Teile sind Sondereigentum, welche Gemeinschaftseigentum? Die WEG-Reform 2020 und aktuelle BGH-Urteile haben die rechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Dieser Artikel erklärt die neue Rechtslage und zeigt, worauf Eigentümer und Verwalter achten müssen.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Balkone sind nach aktueller Rechtsprechung überwiegend Gemeinschaftseigentum. Die Balkonplatte, Brüstung, das Geländer und die Abdichtung gehören der Gemeinschaft. Nur einzelne Elemente wie der Luftraum, der Innenanstrich und auswechselbare Bodenbeläge können als Sondereigentum gelten.
  • Per Teilungserklärung oder Beschluss kann die Erhaltungslast und die Kostentragungspflicht für Balkone auf einzelne Eigentümer verlagert werden. Dies muss jedoch innerhalb der Grenzen des Gesetzes und des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.
  • Eigentümer sollten vor Sanierungen, Umbauten oder Modernisierungen am Balkon die Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und aktuelle Beschlusslage genau prüfen. Vorschnelle Eigenmaßnahmen können zu Rückbaupflichten führen.

Rechtliche Einordnung – Balkon zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist für alle rechtlichen Fragen rund um den Balkon von zentraler Bedeutung. Dieser Abschnitt erläutert die Zuordnung der einzelnen Balkonbestandteile nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die gesetzliche Ausgangslage ergibt sich aus § 5 WEG für das Sondereigentum und § 3 WEG für das Gemeinschaftseigentum. Der entscheidende Grundsatz lautet: Konstruktiv notwendige Bauteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes wesentlich sind, bleiben zwingend Gemeinschaftseigentum. Diese Regelung kann auch durch die Teilungserklärung nicht umgangen werden.

Zu den typischen Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums am Balkon zählen die Bodenplatte, die Tragkonstruktion, die Abdichtung gegen Feuchtigkeit, die Brüstung und das Geländer. Auch die Außenseiten von Balkontüren und Fenstern gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Als sondereigentumsfähige Teile des Balkons gelten hingegen der Luftraum über der Balkonfläche, der Innenanstrich beziehungsweise Innenputz sowie auswechselbare Bodenbeläge wie Fliesen, Holzdielen oder Kunststoffbeläge. Diese Elemente dürfen Wohnungseigentümer grundsätzlich ohne Zustimmung der Gemeinschaft verändern.

Info: 

Die konkrete Eigentumszuordnung kann im Einzelfall durch die Teilungserklärung präzisiert oder teilweise abweichend geregelt werden. Allerdings sind solche Abweichungen nur wirksam, sofern sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Eine Regelung, die beispielsweise die tragende Balkonplatte dem Sondereigentum zuordnet, wäre daher unwirksam.

Neues WEG-Gesetz und aktuelle Rechtsprechung zu Balkonen

Mit dem Inkrafttreten des WEMoG 2020 wurden die Beschlusskompetenzen der Eigentümergemeinschaft erheblich gestärkt. Die jüngsten Entscheidungen des BGH und verschiedener Landgerichte prägen die praktische Anwendung der neuen Regelungen bei Balkonen.

Das WEMoG 2020 brachte weitreichende Änderungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Die neue Fassung des § 16 Abs. 2 WEG erweitert die Beschlusskompetenzen bei Kostenverteilungen erheblich. Eigentümerversammlungen können nun mit einfacher Mehrheit abweichende Verteilungsschlüssel für Erhaltungsmaßnahmen beschließen. Auch bauliche Veränderungen wurden durch § 20 WEG neu geregelt und erleichtert.

Das BGH-Urteil von 2018 (V ZR 163/17) bleibt auch nach der Reform von zentraler Bedeutung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Erhaltungslast für Balkone durch Vereinbarung in der Teilungserklärung auf einzelne Eigentümer übertragen werden kann. Diese Kostenübertragung umfasst dann sowohl die Instandhaltung als auch die Instandsetzung der entsprechenden Balkonteile. Das Gericht stellte klar, dass solche Regelungen grundsätzlich wirksam sind, wenn sie eindeutig formuliert wurden.

Das Landgericht Hamburg konkretisierte in seiner Entscheidung von 2021 (Az. 318 S 77/20) die Anforderungen an wirksame Kostenklauseln. Unklare Formulierungen in der Teilungserklärung führen demnach zur Unwirksamkeit der Regelung. Im konkreten Fall waren die Balkone als überwiegendes Gemeinschaftseigentum einzuordnen, und die Gemeinschaft musste die Sanierungskosten nach Miteigentumsanteilen tragen.

Die BGH-Entscheidungen aus 2024 befassen sich intensiv mit der Auslegung des § 16 Abs. 2 WEG. Der Gestaltungsspielraum der Eigentümerversammlung ist groß, wird aber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt. Bei Balkon- und Terrassenfällen prüft das Gericht, ob eine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Kostenbelastungen vorliegt. Willkürliche Mehrheitsentscheidungen können erfolgreich angefochten werden.

Mehrere Personen besprechen an einem Konferenztisch mit Bauplänen und Unterlagen die rechtliche und organisatorische Bewertung von Balkonen in einer Wohnanlage.

Aktuelle WEG-Regeln und Rechtsprechung stärken die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft und prägen die Kostenverteilung bei Balkonsanierungen.

Kostenverteilung und Erhaltungslast – Wer zahlt beim Balkon?

Die Kostenfrage bei Balkonsanierungen beschäftigt viele Eigentümer. Dieser Abschnitt erläutert die regelmäßige Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen, mögliche Abweichungen durch Beschluss oder Vereinbarung sowie typische Streitpunkte bei Sanierungsmaßnahmen.

Das gesetzliche Grundprinzip nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist eindeutig: Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums tragen alle Wohnungseigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen. Da die konstruktiven Balkonteile zum Gemeinschaftseigentum gehören, sind grundsätzlich alle Eigentümer an der Finanzierung der Balkonsanierung zu beteiligen. Dies gilt auch für Eigentümer, deren Wohnungen keinen Balkon haben.

Die BGH-Entscheidung V ZR 114/09 von 2010 bestätigte diesen Grundsatz ausdrücklich. Ein balkonloser Eigentümer hatte die Beteiligung an Balkonsanierungskosten verweigert. Das Gericht wies das Argument zurück, dass Nicht-Balkoneigentümer keinen Vorteil von der Sanierung hätten. Die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums dient dem gesamten Gebäude und somit allen Eigentümern.

Eine abweichende Kostenverteilung kann durch Vereinbarung in der Teilungserklärung geregelt werden. Wenn dort ausdrücklich festgelegt ist, dass die Erhaltungslast für Balkone den jeweiligen Sondereigentümern obliegt, müssen diese allein für Reparaturen und Sanierungen aufkommen.

KOSTENVERTEILUNGSMODELLRECHTSGRUNDLAGEVORAUSSETZUNG
Nach Miteigentumsanteilen§ 16 Abs. 2 S. 1 WEGGesetzlicher Standard
Zuweisung an BalkoneigentümerTeilungserklärungKlare Vereinbarung erforderlich
Mehrheitsbeschluss§ 16 Abs. 2 S. 2 WEGSachliche Rechtfertigung
Verursacherprinzip§ 21 WEGBauliche Veränderung

Hinweis: 

Typische Fehlerquellen sind unklare Beschlüsse, die Vermischung von Instandhaltung und Modernisierung sowie Abweichungen von der Teilungserklärung. Solche Beschlüsse sind anfechtbar – die Frist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung. Unwirksame Beschlüsse entfalten keine Rechtswirkung und können Sanierungen erheblich verzögern.

Praktische Umsetzung – Beschlüsse, Sanierung und Gestaltung des Balkons

Die erfolgreiche Durchführung einer Balkonsanierung erfordert eine sorgfältige Planung und rechtssichere Beschlüsse. Dieser Abschnitt gibt praktische Hinweise für die Eigentümerversammlung, den Verwalter und einzelne Eigentümer.

Die Vorbereitung einer Balkonsanierung durch den Verwalter und Beirat sollte strukturiert erfolgen. Zunächst ist ein Gutachten zum Zustand der Balkone einzuholen. Auf dieser Grundlage werden Angebote verschiedener Fachfirmen eingeholt. Die Alternativen sollten der Eigentümerversammlung mit Vor- und Nachteilen dargestellt werden.

Ein wirksamer Sanierungsbeschluss muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Die zu sanierenden Elemente sind genau zu bezeichnen. Eine Abgrenzung zu Sondereigentumsbestandteilen ist vorzunehmen. Der Umfang der Maßnahmen und die Kostenverteilung müssen eindeutig festgelegt werden.

BESTANDTEIL EINES WIRKSAMEN BESCHLUSSESBEISPIELFORMULIERUNG
GegenstandSanierung der Balkongeländer Haus A
UmfangVollständiger Austausch inkl. Verankerung
KostenMaximal 45.000 € brutto
VerteilungNach Miteigentumsanteilen gemäß TE
AusführungszeitraumApril bis Juni 2025

Bei dringenden Gefahrenlagen wie absturzgefährdeten Geländern oder statischen Problemen kann der Verwalter in Eilfällen ohne vorherigen Beschluss tätig werden. Diese Pflichten und Rechte ergeben sich aus der Verantwortung für die Sicherheit des Gebäudes. Eine nachträgliche Kenntnisgabe gegenüber den Eigentümern ist erforderlich. Die Kosten trägt zunächst die Gemeinschaft – eine spätere Anpassung der Kostenverteilung bleibt möglich.

Individuelle Gestaltungen am Balkon wie Markisen, Verglasungen, Sichtschutz oder besondere Beläge können bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums darstellen. In diesem Fall ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Die WEG-Reform 2024 hat die Installation von Balkonkraftwerken ausdrücklich erleichtert. Wohnungseigentümer haben nun grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Installation solcher Steckersolargeräte, sofern keine erhebliche Beeinträchtigung der Anlage oder der Gemeinschaft vorliegt.

Hinweis: 

Vor individuellen Umbauten oder Modernisierungen am Balkon empfiehlt sich immer eine gründliche Prüfung. Die Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Hausordnung und bestehende Beschlüsse geben Auskunft über erlaubte und untersagte Maßnahmen. Idealerweise holen Eigentümer vorab die Zustimmung der Gemeinschaft ein. Dies vermeidet spätere Konflikte und mögliche Rückbaupflichten.

Häufig gestellte Fragen

1. Ist mein Balkon Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

2. Wer zahlt die Balkonsanierung, wenn unsere Teilungserklärung nichts Besonderes regelt?

3. Kann die Eigentümergemeinschaft beschließen, dass nur Balkoneigentümer die Sanierungskosten tragen?

4. Darf ich meinen Balkon eigenständig umbauen oder verglasen lassen?

5. Wie gehe ich vor, wenn ich die Kostenverteilung im Beschluss für unsachgemäß halte?

Zusammenfassung

Balkone sind im Wohnungseigentumsrecht regelmäßig dem Sonder- und Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, wobei insbesondere die Abgrenzung der tragenden Konstruktion maßgeblich für Rechte und Pflichten bei Instandhaltung, Sanierung und Gestaltung ist. Die WEG-Reform 2020 und die aktuelle Rechtsprechung eröffnen zwar größere Spielräume bei Erhaltungslast und Kostenverteilung, verlangen jedoch zugleich klare und rechtssichere Regelungen. Unbestimmte Beschlüsse und unklare Klauseln in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung erweisen sich dabei häufig als unwirksam. Eigentümer und Verwalter sollten bestehende Regelungen deshalb regelmäßig prüfen und geplante Balkonmaßnahmen frühzeitig, transparent und sorgfältig vorbereiten. Eine rechtlich und technisch fundierte Planung trägt wesentlich dazu bei, Konflikte zu vermeiden, die Nutzungssicherheit zu erhöhen und den Wert der Immobilie langfristig zu sichern.

Geschäftsführender Gesellschafter der RONETEC Abdichtungstechnik GmbH

Nenad Veljkovic ist Geschäftsführer der RONETEC Abdichtungstechnik GmbH und verfügt über jahrzehntelange Erfahrung im Bauwesen und in der Sanierungstechnik. Mit seiner Firma hat er es sich zur Aufgabe gemacht, Hausbesitzern und Mietern durch innovative Abdichtungsverfahren sowie fundierte Aufklärung dabei zu helfen, Feuchtigkeitsschäden frühzeitig zu erkennen, richtig einzuschätzen und nachhaltig zu beheben.

Auf der Website der RONETEC Abdichtungstechnik GmbH vermittelt er praxisnahes Wissen rund um typische Schadensbilder, moderne Abdichtungsmethoden und effektive Sanierungslösungen – immer mit dem Ziel, den Wert und die Bausubstanz von Immobilien langfristig zu erhalten.

Mit einem Abschluss als Diplom-Ingenieur im Bauwesen und einem MBA in Strategischem Management bringt Nenad Veljkovic sowohl technische Expertise als auch unternehmerische Weitsicht in seine Arbeit ein. Gemeinsam mit seinem Team steht er für zuverlässige Diagnostik, transparente Beratung und nachhaltige Sanierung auf höchstem Niveau.

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